Kann ich eine Kur machen, obwohl ich keine Kinder habe?
Ja. Der Anspruch auf eine stationäre Vorsorgeleistung nach § 23 SGB V hängt an deiner gesundheitlichen Situation, nicht an Kindern oder an einem Pflegefall in der Familie.
Für Erwachsene ohne Kind im Antrag
Eine Kur ist nicht an Kinder gebunden und auch nicht an einen Pflegefall. Wer gesundheitlich am Limit ist, hat einen eigenen Anspruch, unabhängig von der Lebenssituation.
Für alle, für die keiner der anderen Wege passt. Menschen ohne Kinder. Eltern, deren Kinder längst erwachsen sind. Großeltern. Alleinlebende. Menschen, die sich um jemanden kümmern, ohne dass es offiziell Pflege heißt.
Die meisten dieser Menschen gehen davon aus, dass eine Kur etwas für Mütter mit kleinen Kindern ist. Das stimmt nicht. Der Anspruch aus § 23 SGB V gilt für alle gesetzlich Versicherten und richtet sich allein nach der gesundheitlichen Situation.
Stationär heißt: drei Wochen in einer Klinik, mit ärztlicher Begleitung, Anwendungen und Gesprächen, ohne Alltag drumherum.
Anders als bei der Eltern-Kind-Kur, die immer bei drei Wochen bleibt, ist die Dauer hier nicht festgeschrieben. Ob im Einzelfall eine Verlängerung in Frage kommt, entscheidet die Kasse auf ärztliche Begründung hin.
Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur und die Kur für Mütter und Väter laufen über § 24 SGB V. Dort ist die Elternrolle Teil der Begründung und die Kinder können mitfahren.
§ 23 ist der allgemeine Weg. Kein Kindesbezug, kein Pflegebezug, keine bestimmte Lebensform. Dafür gilt hier eine Hürde, die es bei § 24 in dieser Form nicht gibt: der Grundsatz ambulant vor stationär.
Drei Richtungen, die ineinander übergehen. Wir stellen sie gemeinsam dar, und zwar alle drei, weil die Kassen selten mit einer zufrieden sind.
Ein Fall, der oft übersehen wird. Wer regelmäßig Enkelkinder betreut, damit die eigenen Kinder arbeiten können, trägt eine Verantwortung, die an keiner Stelle im Formular vorgesehen ist.
Offiziell gelten Enkelkinder nicht als zu pflegende Angehörige. Eine hohe Erziehungsverantwortung für Enkel kann aber unter bestimmten Umständen mit in die Begründung einfließen. Ob und wie, klären wir im Einzelfall.
Für § 23 gibt es keinen bundesweit einheitlichen Vordruck und das ist der Grund, warum viele Anträge im Sande verlaufen. Manche Kassen haben einen eigenen Bogen für Vorsorgekuren, bei anderen wird der vorhandene Bogen angepasst und in manchen Fällen ist ein frei geschriebenes ärztliches Attest der bessere Weg.
Ich kläre, welcher Weg bei deiner Krankenkasse funktioniert, bereite die Unterlagen entsprechend vor und bereite dich so vor, dass du im Sprechzimmer sagen kannst, worauf es in der Begründung ankommt.
Kommt eine Ablehnung, gehen wir gemeinsam durch, was in den Unterlagen gefehlt hat. Meist ist es das, was ambulant schon versucht wurde. Rechtlich bewerten darf ich das nicht, dafür nenne ich dir die richtigen Anlaufstellen.
Ja. Der Anspruch auf eine stationäre Vorsorgeleistung nach § 23 SGB V hängt an deiner gesundheitlichen Situation, nicht an Kindern oder an einem Pflegefall in der Familie.
Eine stationäre Maßnahme kommt erst in Frage, wenn ambulante Angebote am Wohnort nicht ausreichen. Im Antrag muss also zusätzlich begründet werden, warum es die drei Wochen in einer Klinik braucht. Genau diese Begründung baue ich mit dir auf.
Es gibt für § 23 keinen bundesweit einheitlichen Vordruck. Manche Kassen haben einen eigenen Bogen für Vorsorgekuren, sonst wird der vorhandene Bogen angepasst oder frei geschrieben. Welcher Weg bei deiner Kasse funktioniert, kläre ich.
Enkelkinder gelten nicht als Pflegefall. Eine hohe Erziehungsverantwortung für Enkel kann aber unter Umständen eine Rolle spielen. Ob das bei dir so ist, schauen wir uns im Erstgespräch an.
In der Regel drei Wochen. Hier unterscheidet sie sich von der Eltern-Kind-Kur, die nie länger dauert: Bei § 23 kann im Einzelfall eine Verlängerung in Frage kommen, wenn sie ärztlich begründet ist und die Kasse zustimmt. Eine Zusage dazu gibt es vorher nicht.
Nein. Eine Vorsorgekur setzt an, bevor eine Erkrankung entsteht oder chronisch wird. Eine Reha kommt, wenn bereits eine Erkrankung mit Folgen für den Alltag besteht.
Bei gesetzlich Versicherten trägt die Krankenkasse die Maßnahme. Für Erwachsene bleibt ein Eigenanteil von 10 Euro pro Tag plus je 5 Euro für Hin- und Rückfahrt, bei drei Wochen zusammen 220 Euro. Ab dem 1. Januar 2027 sind es 15 Euro pro Tag und damit 325 Euro. Meine Begleitung kostet 75 Euro für den kompletten Antragsweg.
Von Anfang an gut begleitet
Such dir einen Termin aus, der in deinen Tag passt. Das Erstgespräch dauert 30 Minuten, läuft am Telefon oder online und kostet nichts.